Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Perla F&B GmbH
Stand: 21.05.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch: „AGB“ oder „Geschäftsbedingungen“) zwischen der Perla Food and Beverage GmbH, Donaustraße 7, 86399 Bobingen, Deutschland (nachfolgend: „Auftragnehmerin“) und dem Auftraggeber (nachfolgend: „Auftraggeber“, Auftragnehmerin und Auftraggeber nachfolgend jeweils einzeln „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“) regeln – gemeinsam mit dem jeweiligen Vertrag – die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.
(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von strategischen und praxisorientierten Beratungs-, Marketing- sowie Softwareleistungen für Unternehmer, insbesondere Unternehmensberatung, Online-Marketing sowie die Bereitstellung cloudbasierter Softwarelösungen einschließlich KI-gestützter Funktionen.
(2) Sämtliche Angebote der Auftragnehmerin (z. B. auf ihrer Website, auf ihren Social-Media-Profilen, in Broschüren oder in Auftragsangeboten) sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.
(3) Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch die Auftragnehmerin zustande.
§ 3 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich Unternehmensberatung, Online-Marketing sowie Software- und SaaS-Leistungen (nachfolgend gemeinsam: „Dienstleistungen“).
(2) Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Im Vertrag können die Parteien zudem einen Zeitplan für die Erbringung der Dienstleistungen sowie einen Endtermin für deren Abschluss festlegen.
(3) Die Auftragnehmerin bestimmt Ort und Zeit der Dienstleistungserbringung und unterliegt insoweit keinen Weisungen durch den Auftraggeber.
(4) Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über die bereits vorgenommenen Dienstleistungen und die daraus erkennbaren Auswirkungen.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erbringung der Dienstleistungen geeigneter und sorgfältig ausgewählter Dritter zu bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Auftraggeber kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform (z. B. per E-Mail) anfragen. Die Auftragnehmerin prüft die Anfrage und teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit, ob den gewünschten Änderungen zugestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, ist eine Ablehnung zu begründen. Erfordert die Prüfung einen erheblichen Aufwand, kann die Auftragnehmerin diesen nach vorheriger Ankündigung in Rechnung stellen. Änderungen des Leistungsumfangs werden in einer schriftlichen Änderungsvereinbarung festgehalten.
(7) Die vertraglich geschuldete Leistung ist mit der ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen erbracht. Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die erfolgreiche Umsetzung oder Implementierung der Maßnahmen beim Auftraggeber.
§ 3a Software- und SaaS-Leistungen
(1) Soweit zwischen den Parteien vereinbart, stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zusätzlich zu den Dienstleistungen eine cloudbasierte Softwarelösung einschließlich KI-gestützter Funktionen über das Internet zur Nutzung bereit (nachfolgend: „Software“).
(2) Die Bereitstellung der Software erfolgt als Software-as-a-Service-(SaaS)-Leistung. Eine Überlassung des Quellcodes oder eine Installation der Software auf Systemen des Auftraggebers ist nicht geschuldet.
(3) Der genaue Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung der Auftragnehmerin.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Software jederzeit technisch, funktional oder gestalterisch weiterzuentwickeln, anzupassen, zu ändern oder einzelne Funktionen zu ergänzen, einzuschränken oder einzustellen, soweit hierdurch die wesentlichen vertraglichen Hauptleistungen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erbringung der Softwareleistungen Drittanbieter, Hosting-Dienstleister sowie externe KI-Technologien und APIs einzusetzen.
(6) Die Bereitstellung der Software erfolgt vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit sowie notwendiger Wartungs-, Sicherheits- und Weiterentwicklungsmaßnahmen.
§ 3b KI-Funktionen
(1) Die Software kann Funktionen enthalten, die auf künstlicher Intelligenz („KI“) sowie auf externen KI-Technologien und KI-Modellen basieren.
(2) KI-generierte Inhalte, Auswertungen, Empfehlungen, Analysen oder sonstige Ergebnisse dienen ausschließlich der Unterstützung des Auftraggebers und stellen keine verbindliche fachliche, rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratung dar.
(3) Die durch die KI generierten Ergebnisse können unvollständig, fehlerhaft, missverständlich oder ungeeignet sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Ergebnisse eigenverantwortlich zu prüfen, bevor er diese verwendet oder hierauf basierende Entscheidungen trifft.
(4) Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Vertriebsperformance sowie keine fehlerfreie oder jederzeit sachlich richtige KI-Ausgabe.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die verwendeten KI-Modelle, KI-Technologien, APIs und technischen Grundlagen jederzeit auszutauschen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.
(6) Soweit externe KI-Technologien oder Drittanbieterleistungen eingesetzt werden, haftet die Auftragnehmerin nicht für Ausfälle, Einschränkungen, Verzögerungen oder Änderungen dieser Drittleistungen, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen.
§ 3c Verfügbarkeit, Wartung und Support
(1) Die Auftragnehmerin bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Software. Eine jederzeitige, ununterbrochene sowie fehlerfreie Verfügbarkeit der Software wird jedoch nicht geschuldet.
(2) Die Verfügbarkeit der Software kann insbesondere aufgrund von Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, technischen Störungen, Kapazitätsgrenzen, höherer Gewalt, Ausfällen von Drittanbietern, Hosting-Dienstleistern oder externen KI-Technologien vorübergehend eingeschränkt sein.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Software zur Durchführung von Wartungs-, Sicherheits- oder Optimierungsmaßnahmen vorübergehend ganz oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen.
(4) Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber Supportleistungen montags bis freitags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Verfügung, soweit gesetzliche Feiertage am Sitz der Auftragnehmerin dem nicht entgegenstehen.
(5) Supportanfragen werden innerhalb von 24 Stunden bearbeitet. Die Reaktionszeit bezieht sich ausschließlich auf die erste Bearbeitung der Anfrage, nicht auf die vollständige Behebung eines Problems.
(6) Die Auftragnehmerin kann Supportleistungen zusätzlich über Videocalls oder sonstige Kommunikationswege erbringen. Ein Anspruch auf einen sofort verfügbaren Supporttermin besteht nicht.
(7) Ein Anspruch auf bestimmte Weiterentwicklungen, Funktionserweiterungen, Updates oder individuelle Anpassungen der Software besteht nicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin bei der ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistungen in angemessener Weise zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige, vollständige und unentgeltliche Bereitstellung sämtlicher für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte, technischen Voraussetzungen, Zugänge sowie Zugangsdaten.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Informationen richtig, vollständig und aktuell sind.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen angemessen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen, Leistungseinschränkungen oder Mehrkosten, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen.
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien („Vertragsbeginn“) und wird für die vereinbarte Laufzeit geschlossen.
(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Mindestlaufzeit der Softwareleistungen 3 Monate.
(3) Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils automatisch um weitere 3 Monate, sofern der Vertrag nicht von einer Partei mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
(4) Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Mit Beendigung des Vertrags endet das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der Software. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sämtliche Zugänge und Nutzerkonten nach Vertragsende zu deaktivieren oder zu sperren.
§ 6 Preise, Abrechnung und Zahlungsmittel
(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen werden per E-Mail übermittelt und gelten mit Versand als zugegangen.
(3) Zahlungen sind ohne Abzug auf das Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu leisten.
(4) Zulässige Zahlungsmittel sind Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, PayPal sowie Zahlung auf Rechnung.
§ 7 Vergütung
(1) Die Parteien vereinbaren eine Vergütung, die vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin zu entrichten ist.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang fällig.
(3) Wiederkehrende Software- und Lizenzgebühren sind jeweils monatlich im Voraus fällig.
(4) Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bleibt auch bei einer berechtigten Sperrung oder einer Pausierung auf Wunsch des Auftraggebers bestehen.
§ 8 Zahlungsverzug des Auftraggebers
(1) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
(2) Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin berechtigt, Leistungen sowie den Zugang zur Software bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen oder zu sperren.
(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 9 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) im Rahmen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, Ausfälle oder Einschränkungen, die verursacht werden durch:
a) Störungen des Internets oder sonstiger Kommunikationsnetze;
b) Ausfälle oder Einschränkungen von Drittanbietern, Hosting-Dienstleistern, externen KI-Technologien oder APIs;
c) fehlerhafte Eingaben, Daten oder Inhalte des Auftraggebers;
d) unsachgemäße oder rechtswidrige Nutzung der Software;
e) technische Störungen außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin;
f) Datenverluste, soweit der Auftraggeber keine angemessenen Datensicherungen vorgenommen hat.
(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die sachliche, wirtschaftliche, rechtliche oder inhaltliche Richtigkeit KI-generierter Ergebnisse.
(6) Die Software dient ausschließlich der Unterstützung unternehmerischer Prozesse. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Umsatzsteigerung oder eine bestimmte Vertriebsperformance werden nicht geschuldet.
(7) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen geheim zu halten.
(2) Die Pflicht besteht auch über die Vertragsbeendigung hinaus.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
a) öffentlich bekannt sind;
b) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
§ 11 Arbeitsergebnisse
(1) Sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen, Software, Konzepten, Methoden, Inhalten, Quellcodes, KI-Systemen sowie sonstigem geistigem Eigentum verbleiben ausschließlich bei der Auftragnehmerin.
(2) Der Auftraggeber erhält ausschließlich die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.
§ 11a Nutzungsrechte, Nutzerkonten und Zugänge
(1) Der Auftraggeber erhält für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.
(2) Die Nutzung ist ausschließlich zu eigenen geschäftlichen Zwecken zulässig.
(3) Die Nutzung erfolgt ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Standort-, Nutzer- und Lizenzstruktur.
(4) Zugangsdaten und Passwörter sind geheim zu halten.
(5) Der Auftraggeber ist für sämtliche Aktivitäten unter seinen Nutzerkonten verantwortlich.
(6) Untersagt sind insbesondere:
a) Weitergabe von Zugängen;
b) Reverse Engineering;
c) Umgehung technischer Schutzmaßnahmen;
d) missbräuchliche oder rechtswidrige Nutzung.
(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zugänge bei Verstößen, Missbrauch, Sicherheitsgefährdungen oder Zahlungsverzug vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.
§ 11b Datenverarbeitung, Datensicherung und Datenlöschung
(1) Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm eingegebenen oder verarbeiteten Inhalte und Daten allein verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet die Rechtmäßigkeit sämtlicher verwendeter Inhalte und Daten.
(3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige Datensicherungen und Exporte vorzunehmen.
(5) Nach Vertragsende bleibt ein Datenexport für maximal 90 Tage möglich.
(6) Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(7) Ein Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Daten besteht nicht.
§ 11c Zulässige Nutzung und Fair Use
(1) Die Nutzung der Software darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang erfolgen.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, technische Nutzungsgrenzen und Beschränkungen einzuführen, soweit dies erforderlich ist zur:
a) Systemsicherheit;
b) Stabilität;
c) Missbrauchsverhinderung;
d) Begrenzung unverhältnismäßiger KI- oder API-Nutzung.
(3) Automatisierte Massennutzung, Bots oder Umgehung technischer Beschränkungen sind unzulässig.
(4) Bei Verstößen ist die Auftragnehmerin berechtigt, Funktionen einzuschränken oder Zugänge zu sperren.
§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 13 Änderungen der AGB
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit dies erforderlich ist aufgrund:
a) gesetzlicher Änderungen;
b) technischer Weiterentwicklungen;
c) Änderungen der Leistungen oder Geschäftsmodelle.
(2) Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(3) Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt.
(4) Hierauf wird die Auftragnehmerin gesondert hinweisen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin, soweit gesetzlich zulässig.